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Die Angebote beruhen auf Angaben der(des)
Auftraggeber(s). Eine Haftung für deren Richtig-keit und Vollständigkeit kann nicht übernommen werden.
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Der Zwischenverkauf oder die Zwischenvermietung bleibt in jedem Falle
vorbehalten. Die Angebote und sonstigen Mitteilungen sind nur für den Empfänger bestimmt und müssen vertraulich behandelt werden. Eine Weitergabe an Dritte ohne die schriftliche Einwilligung
des Maklers begründet eine Schadenersatzpflicht in Höhe der Gesamtprovision ohne, dass es eines Schadensnachweises bedarf. Gesamtprovision ist die Verkäufer- und
Käufergebühr.
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Sind dem Empfänger die Käuflichkeit der(des) angebotenen Objekte(s) bekannt, verpflichtet er sich, dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen und ausreichend
nachzuweisen. Unterlässt oder versäumt er diese Verpflichtung, so gilt der Nachweis als ursächlich.
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Bei Zustandekommen eines rechtsverbindlichen Vertrages,
der durch Nachweis oder durch die Vermittlung abgeschlossen wurde, gilt die in den jeweiligen Angeboten ausgewiesene Provision als vereinbart. Im Allgemeinen 3,57 % inklusive der
gesetzlichen Mehrwertsteuer (z.Zt. 19 %) vom notariellen Kaufpreis, sofern nicht schriftlich eine andere Vereinbarung über die Höhe der Provision getroffen wurde.
Ist keine Provisionsvereinbarung getroffen, so gilt die ortsübliche Provision als vereinbart. Erwirbt der
Empfänger (Käufer) ein nachgewiesenes Objekt statt im Wege freier Vertragsvereinbarung durch Zwangsversteigerung oder wird von einem vertraglichen oder gesetzlichen Vorkaufsrecht oder einer
Option Gebrauch gemacht, gilt als vereinbart, dass der Empfänger die Gesamtprovision zu begleichen hat.
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Ein Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn infolge
des Nachweises oder der Vermittlung ein rechtsgültiger Vertrag zustanden gekommen ist, auch wenn der Abschluss des Vertrages erst nach Ablauf des Maklervertrages bzw. der Maklertätigkeit
erfolgt ist. Die Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit genügt. Die Maklertätigkeit braucht weder die alleinige noch die hauptsächliche Ursache für den Vertragsabschluss gewesen zu sein. Es
genügt, wenn der Makler dazu beigetragen hat. Eine Übereinstimmung von Angebots- und Abschlussbedingungen ist nicht erforderlich.
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Der Empfänger verpflichtet sich auch dann die entsprechende Provision zu
zahlen, wenn der zustande gekommene Vertrag in rechtlicher und tatsächlicher Weise von dem zunächst beabsichtigten abweicht. Insoweit gilt ein Maklervertrag von Anfang an als stillschweigend
vereinbart und die Einrede mangelnden ursächlichen Zusammenhangs als ausdrücklich ausgeschlossen.
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Der Empfänger der Angebote ist verpflichtet, spätere
Direktangebote der nachgewiesenen Verkäufer oder Vermieter oder weite Angebote von Dritten, auch wenn sie zu anderen Bedingungen erfolgen, unter Berufung auf das bereits erhaltene Angebot
zurückzuweisen. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem vom Makler erfolgten Objektnachweis und einem Vertragsabschluss durch spätere Direktangebote des Verkäufers oder Angebote durch
Dritte, auch wenn diese Angebote zu anderen Bedingungen erfolgen, bleibt bestehen.
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Kommt ein Vertragsabschluss über eines vom Makler
nachgewiesenen oder angebotenen Objektes zustande, besteht die Verpflichtung dies unverzüglich unter Angabe der Vertragsbedingungen mitzuteilen.
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Der Makler wird als Nachweis- oder Vermittlungsmakler
tätig und beim Nachweis bedarf es nicht der Mitwirkung bei den Vertragsverhandlungen oder dem Abschluss des Vertrages selbst.
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Eventuelle Vereinbarungen, die von den vorstehenden Geschäftsbedingungen
abweichen, bedürfen der Schriftform. Sollten Teile dieser Bedingungen aus irgendwelchen Gründen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bedingungen
nicht.
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1.
Unter Kaufleuten gilt als Erfüllungsort und Gerichtsstand Memmingen/Bayern. Ansonsten gilt die gesetzliche Regelung.